Beiträge von Sub-Balou

    Aslo bei einer Gebrauchten die älter als 2 Jahre ist, kannst Du meist keine Unterschiede feststellen. Aber als ich meine King gekauft habe, war es so das eine Offizielle zwar erst mal teurer war, die bessere Ausstattung hatte.


    Offizielle: Vorteil + mit Seilwinde, größere Radabdeckungen (verlängert nach vorn und hinten) sowie 2 Jahre Werksgarantie Nachteil - nur mit schwarzen Felgen erhältlich


    Grauimport: Vorteil + Felge in silber erhältlich, ca. 500 € günstiger (Zubehörbereinigt) Nachteil - nur eine Garantie des Händlers 1 Jahr und danach noch 1 Jahr Gewährleistung mit Beweisumkehr


    Wie gesagt, so war es im Frühjahr 2012 als ich meine gekauft habe. Dieses ist aber auch von Händer zu Händler unterschiedlich.


    Meist erkennt man eine Graue an den fehlenden verlängerten Radabdeckungen nach hinten. Aber, es gibt auch viele die diese an der "offiziellen" Abbauen bzw. diese an einer "Grauen" anbauen! Ich habe dieses mal an meine King markiert! Weiter ist nicht jede Farbe als offizielle Erhältlich.

    Ja genau, ich hatte eine Antwort geschrieben, aber diese nicht gesehen. Dann habe ich noch mal geantwortet, es kam aber wieder keine Rückmeldung. Es wäre gut wenn erst mal die Antwort sichtbar ist, und dann geprüft wird.


    Aber bitte nicht persönlich nehmen. Ihr Mod´s macht sonnst gute Arbeit!

    Also ich wollte immer mal eine Gelbe Verkleideung haben. Ich hatte immer mal vor, mein King wie früher das Suzuki WRC in gelb-grau-weiß zu gestalten. Aber bis jetzt sind die roten Plastics noch ganz i.O. Wenn Du niemand findest der diese kaufen will, kannst Du ich ja mal melden. Ich würde so 450,-€ dafür ausgeben. Steht aber die Schrift Suzuki, bzw. King Quad drauf oder ist dieses dazu?

    Am Freitag mit einen Kumpel zu einen weiteren gefahren. Dieser hat sein TGB Blade 425 gegen ein Polaris Sportsmann 500 getauscht. Mit Ihm die ersten Kilometer - Jungfernfahrt - absolviert. Fein jetzt fahren wir mit meinen King einen Ya´maha Grizzly 550 und dem Polaris 500 gemeinsame Touren.
    PS: Von der Optik gefällt mir mein King aber wesentlich besser als die beiden anderen. :icon_biggrin: Das Grizzly hätte mir aber auch gefallen. Und es ist auch mit Servo wie´´s King und läuft net viel schlechter als mein King. :icon_confused: Mal sehen wie sich das Poaris so macht. Ich hätte dort aber zum 850 Zweizylinder gegriffen!

    Hallo Rene,


    du hättest dieses vorher mal hier sagen sollen. Ich war am Fri als Zuschauer auch da. Da hätten wir uns ja mal treffen können und einen Plausch halten. Ein Kumpel der von uns gesponsort wird ist das 24 Rennen für Motorräder mit der KTM mitgefahren. Na ja und aus meinen Nachbarort ist der Sepp Wiegand, der mit dem Touareg für Stimmung gesorgt hat. Ich habe wenigstens mal eine Arctic Cat 700 probegefahren. Um nicht nur rummzustehen.
    Weiter finde ich die Trucks der Baja 300 im gut.


    Aber 8. von den vielen gestarteten Teams ist doch Supi, oder? :icon_bananadancer:

    Ich habe die letzten Tage bzw. Wochen damit zugebracht mir einen PKW Anhänger fürs Quad anzurichten. Hatte die Gelegenheit einen HP 350 BJ. 1981 günstig zu kaufen. Leider handelt es sich dabei um ein Modell welches keine Heckklappe zum Aufmachen hat. Also habe ich das Heck aufgetrennt und eine Klappe nachgebaut die sich aufmachen lässt. Jetzt habe ich eine HP 350 mit Heckklappe. Sozusagen ein Unikat! Dazu war es aber notwendig, die Rückleuchen von der Heckklappe nach unten zu versetzten. Also mußte ich mir die entsprechenden Halter dafür bauen. Nun war der Anhänger aber auch in den Ecken mit Rostlöcher garniert, deshakb mußte ich auch einige Bleche neu einschweißen. Vorige Woche noch soweit möchlich den Rost abgeschliffen und mit Hamerite Metallschutz in Hammerschlag Dunkelgrün und Weiß gestrichen bzw. mit dem Roller gerollt.


    Anbei noch paar Bilder. Denke er ist ganz gut geworden.

    Wow !!! Gefällt mir gut !



    Nur die Schrift könnte ein kleines bissle mehr auffallen. Vielleicht die Buchstaben noch füllen, anstatt den Umrissen!


    Aber schöne Bilder der King´s. Und mal ne rote ! Scheeen !

    Ich habe mir es mal angetan die Königin bei Ski-Kjöring einzusetzten. Na und ich war zufrieden mit ihr. Sie hat den viel besseren Anzug im Vergleich zum TBG in 2012! Leider war das Wetter nicht der Brüller. Durchweg gab es Neuschnee! Aber mit Hänger 63 war ich 8 von 20 Starten und mit meinen 2. Hänger Startnummer 64 habe ich es auf dem 5. Platz geschafft. Und das obwohl die beiden noch nie hinter einen Quad hingen!


    Hier in der Galerie noch ein paar Bilder! http://www.kingquad-forum.de/i…?page=UserGalleryOverview


    Also vielleicht ist 2014 jemand von Euch mit dabei!

    Hallo Liebe King Gemeinde,



    am 23.02.2013 findet in Geyer im Erzgebirge das 10. Ski Kjöring statt. Gefahren wird mit Motorrädern, Quad´s, Motorschlitten und Pferden. Im vorigen Jahr war ich mit meiner TGB dabei! Hat riesen Spass gemacht. Vielleicht fährt jemand aus unsere Ecke mit. Ich kann leider nur einen Lauf mitmachen! Aber mal sehen wir sich die Königin bewährt!


    Hier noch ein Link: http://motorsport-geyer.de/home.html

    @ furuku: 67 - "Sub-Balou scheint ja gar nicht zu schlafen. trotzdem nicht schlecht"


    Na ja leider fahre ich nicht jeden Tag damit ! An Samstag wird im Sommer rasen gemäht etc. und im Herbst/Winter/Frühjahr Holz gemacht. Na wenn´s schneit brauche ich den Scheepflug. Dann wird mal am Sontag noch ne Tour gefahren oder auf der Halde gespielt.
    Ich muß ja auch noch arbeiten. Und Arbeit habe ich als Versicherungsmakler (Büro mit meinen Dad und 2 Angestellten) genug!


    Aber wie es aussieht muß hier jede King ein bisschen Arbeiten!

    Ich nutze die King:


    - als Schneeräumer für unseren Firmenparkplatz (wenn der Rasentraktor nicht ausreicht)
    - als Zugfahrzeug für einen meinen "Gartenhänger" zum Grünschnitt / Kompost / Mist fahren oder
    - als Zugfahrzeug für den (noch geliehenen) PKW Anhänger zum Baumaterial kaufen, Feuerholz aus´m Wald holen, ...
    - als Fahrzeug zur Kontrolle ( ja, so darf ich wenigstens auf die ehemaligen Spülhalde fahren) eines mittlerweile stillgelegten Berg- werks, welches jetzt rekultiviert wurde und regelmäßig durch Motorradfahrer umgepflügt wird.


    - und natürlich um Touren im Erzgebirge zu Fahren.


    Kurzum die King ist mein SUV !

    Ich beneide jeden der ein kleines Kennzeichen am King hat ! Hier gibt es sowas nicht. :icon_frown: :icon_frown: :icon_frown:



    Hier mal die aktuellen Zulassungsvorschriften!


    Quad-Zulassung


    Motorrad oder PKW? Bei der Zulassung von sogenannten Quads sind zulassungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.


    Übersicht
    1. Begriff
    2. Mögliche Fahrzeug- und Aufbauarten
    3. Betriebserlaubnis oder Fahrzeugbrief?
    4. Kennzeichengröße und -anbringung
    5. Haupt- und Abgasuntersuchung, Fristen
    6. Notwendige Fahrerlaubnisklasse/Schutzhelm
    7. Versicherungspflicht
    8. Kfz-Steuer
    9. Auswirkungen von Tunigmaßnahmen


    1. Begriff
    Kraftradähnliches Vierradkraftfahrzeug in verschiedenen Fahrzeug- und Aufbauarten


    2. Mögliche Fahrzeug- und Aufbauarten
    Grundlage für die Einstufung der Quads bildet die Richtlinie 92/61/EWG. Diese Richtlinie erfasst neben 3-rädrigen Kfz bis 45 km/h auch vierrädrige LeichtKfz (max. 45 km/h und nicht mehr als 50 ccm) und vierrädrige Kfz (mehr als 45 km/h und mehr als 50 ccm). Allerdings beschränkt die Richtlinie die Vierradkraftfahrzeuge auf eine Leistung von maximal 15 kW und einem maximalen Leergewicht von 400 kg.


    Die Einstufung der Fahrzeuge bis 400 kg Leergewicht (Fzg.e zur Güterbeförderung bis 550 kg) und/oder bis 15 kW Motorleistung erfolgt deshalb in folgende Arten:


    Schl. Nr. 2404 LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
    - Leichtkraftfahrzeug - vierrädrig, unter 350 kg
    - Leergewicht, Vmax 45km/h


    Schl. Nr. 2604 4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF.
    - leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung
    - bis 400 kg Leergewicht und 15 kW (überwiegende Einstufung)


    Schl. Nr. 2614 4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF.
    - leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug
    - zur Güterbeförderung bis 550 kg Leergewicht und 15 kW



    Fahrzeuge über 15 kW Leistung sind von der Richtlinie 92/61/EWG nicht mehr erfasst. Sie können daher nur noch als PKW oder als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine (lof) zugelassen werden. Allerdings scheitert die Zulassung als PKW an der auf Grund der motorradtypischen Bauweise nicht erreichbaren Geräuschgrenzwerte von 74 dB. Es ist deshalb nur noch diese Zulassungsart möglich:


    Fahrzeuge nach Ausrüstung- und Verwendung als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine:


    Schl. Nr. 8710 ZUGM.ACKERSCHLEPPER
    - Zugmaschine Ackerschlepper


    Schl. Nr. 8720 ZUGM.GERAETETRAEGER
    - Zugmaschine Geräteträger


    Da in der Vergangenheit Quads auch als Pkw zugelassen wurden, kann vereinzelt noch folgende Zulassungsart auftauchen:


    Schl. Nr. 0101 PKW OFFEN
    - Personenkraftwagen offen
    - über 400 kg Leergewicht und/oder über 15 kW Motorleistung zur Personenbeförderung


    Auslaufende Schlüsselung:
    Schl. Nr. 8700 ZUGMASCHINE


    Diese Fahrzeugart ist auslaufend, war jedoch in der Anfangszeit die hauptsächlichste Fahrzeugart, mit der Quads in Verkehr gebracht wurden. Ab 01/2002 nicht mehr angewendet.


    3. Betriebserlaubnis oder Fahrzeugbrief?
    Grundsätzlich müssen fast allen Quads Fahrzeugbriefe zugeteilt werden. Eine Ausnahme davon stellen lediglich vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Schl. Nr. 2404) dar. Gemäß § 18 Abs 2 Nr. 4b StVZO sind dies QuadZs mit einer Leermasse von max. 350 kg; einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 ccm oder weniger, bzw. einer Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen. Diese Fahrzeuge erhalten eine Betriebserlaubnis und werden mit Versicherungskennzeichen versehen (§ 18 Abs 4 Nr. 3 Satz 2 StVZO).


    4. Kennzeichengröße und -anbringung
    LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
    - Versicherungskennzeichen
    - hinten


    4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF.
    - normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
    - vorn und hinten 1)


    4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF.
    - normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
    - vorn und hinten 1)


    ZUGM.ACKERSCHLEPPER bis 40 km/h
    - verkleinertes Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO)
    - vorn und hinten


    ZUGM.ACKERSCHLEPPER ab 41 km/h
    - normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
    - vorn und hinten


    ZUGM.GERAETETRAEGER bis 40 km/h
    - verkleinertes Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO)
    - vorn und hinten


    ZUGM.GERAETETRAEGER ab 41 km/h
    - normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
    - vorn und hinten


    PKW OFFEN
    - normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
    - vorn und hinten


    1) Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradkraftfahrzeuge (VkBl. 03/2005 S. 26)


    5. Haupt- und Abgasuntersuchung, Fristen
    LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
    - HU: entfällt (Umkehrschluss zu § 29 S. 1 StVZO - kein eigenes Kennzeichen nach Anl. V, Va,Vb oder Vc)
    - AU/AUK: entfällt*


    4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF.
    - HU: 24 Mon.
    - AU: entfällt*
    - AUK: ja**


    4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF.
    - HU: 24 Mon.
    - AU: entfällt*
    - AUK: ja**


    ZUGM. ACKERSCHLEPPER
    - HU: 24 Mon.
    - AU: entfällt*


    ZUGM. GERAETETRAEGER
    - HU: 24 Mon.
    - AU: entfällt*


    PKW OFFEN
    - HU: 36 Monate nach Erstzulassung, danach alle 24 Monate
    - AU: 36 Monate nach Erstzulassung, danach alle 24 Monate


    *) Ausgenommen von der Abgasuntersuchungspflicht sind nach § 47a StVZO:


    - Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2 Nr. 4b)
    - Kfz mit Fremdzündungsmotoren (Otto) mit zGG <= 400 kg oder Vmax <= 50 km/h
    - Kfz mit Kompressionszündungsmotoren (Diesel) Vmax <= 25 km/h
    - lof Zugmaschinen


    **) Mit der neu eingeführten Abgasuntersuchung für Krafträder (AUK) werden Quad´s, die ja mit Kraftradmotor und Kraftradauspuff ausgerüstet sind, in die neue Umweltverträglichkeitsuntersuchung im Rahmen der Hauptuntersuchung einbezogen.


    Die Anlage VIII Nr.1.2.1.1 zur StVZO verplichtet alle Krafträder ab Baujahr 01.01.1989 zur AUK. Irreführend ist, dass die dort im Pkt. 1 a und b aufgeführten Ausnahmen sich nicht auf Quads beziehen, da die Abgasuntersuchungsrichtlinie (VkBl. 07/2006 S. 304) Quads ausdrücklich als Krafträder erfasst:
    "Als Krafträder sind im Sinne der vorliegenden Richtlinie zwei-, drei- und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge zu verstehen,..."


    Damit unterliegen Quads mit Erstzulassungsdatum ab 01.01.1989 der AUK.


    6. Notwendige Fahrerlaubnisklasse/Schutzhelm
    Klasse S, B, L und T in Abhängigkeit von Höchstgeschwindigkeit, Hubraum und Leermasse und Verwendung.


    Einsatz als LeichtKfz u. a.
    ab 6 km/h - S*
    - bis 32 km/h - S*
    - bis 45 km/h - S*
    - bis 60 km/h - B
    über 60 km/h - B


    Einsatz als lof Zugmaschine
    bis 6 km/h - keine Klasse
    bis 32 km/h - L**
    bis 45 km/h - T**
    bis 60 km/h - T**
    über 60 km/h - B


    *) Die Klasse S umfasst dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
    - einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
    - einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren)
    - oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW bei Dieselmotoren
    - oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4kW bei Elektromotoren
    - und nicht mehr als 350 kg Leermasse (bei vierrädrigen Leichtkrafträdern, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)


    **) Zugmaschinen Ackerschlepper oder Zugmaschinen Geräteträger dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die Verwendung für Land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, sondern für solche Zwecke auch eingesetzt werden.


    Da Quads nicht unter die Vorschrift des § 21a I StVO fallen, gibt esfür sie keine Anschnallpflicht. Die Helmpflicht wurde mit Neufassung des § 21a II in die StVO aufgenommen. Vielfach wurde aber bereits vorher die Helmpflicht in die Betriebserlaubnis verankert und in die Fahrzeugpapiere eingetragen.


    7. Versicherungspflicht
    Es besteht eine grundsätzliche Versicherungspflicht für Quads. LEICHT-KFZ BIS 45KM/H benötigen ein Versicherungskennzeichen, alle anderen Fahrzeugarten einen Versicherungsnachweis (Doppelkarte) bei der Zulassung des Fahrzeuges


    8. Kfz-Steuer
    Alle Fahrzeugarten mit Ausnahme von LEICHT-KFZ BIS 45 Km/h unterliegen der Steuerpflicht.


    Nach aktueller Rechtssprechung und entsprechender Anweisungen der Finanzämter werden Quads als PKW besteuert. Grundlage dieser Entscheidung ist der tatsächliche bzw. vordergründige Einsatzzweck. (Siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.04.2001, Az. VII R 7/00)



    Urteil Bundesfinanzhof


    9. Auswirkungen von Tunigmaßnahmen
    Quads wurden für den Einsatz im Gelände entwickelt und haben in sich ein erhebliches Leistungspotential. Für die Zulassung und Nutzung im Straßenverkehr werde die Fahrzeuge durch verschiedene Umbaumaßnahmen gedrosselt. Es ist daher reizvoll und nicht immer aufwendig, das ursprüngliche Leistungspotential wieder herzustellen. Dies hätte aber erhebliche Auswirkungen. Zum einen erlischt die Betriebserlaubnis und damit automatisch die Zulassung und der Versicherungsschutz bzw. die Zulassungsfreiheit. Die in der Folge höhere Endgeschwindigkeit erfordern dann auch höhere Fahrerlaubnisklassen, deren möglicher Nichtbesitz den Strafttatsbestand erweitert.



    Rechtsgrundlagen


    Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradkraftfahrzeuge (VkBl. 03/2005 S. 26)


    Schreiben des Thür.LVA Weimar, Az. 530.42-3614.2-07/02


    Rechtsgrundlage für dreirädrige "Freizeitfahrzeuge" (z.B. Spyder): Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)

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    geändert am: 03.03.2009 von: M. Z.